{"id":2049,"date":"2014-10-15T10:23:56","date_gmt":"2014-10-15T08:23:56","guid":{"rendered":"?p=2049"},"modified":"2015-03-18T22:23:15","modified_gmt":"2015-03-18T21:23:15","slug":"die-drohne-droht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/spd-boernsen.de\/?p=2049","title":{"rendered":"Die Drohne droht"},"content":{"rendered":"
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\"drohne\"<\/a>Dieses fliegende und auch mit einem Smartphone zu steuernde Ger\u00e4t wurde erstmals \u00fcber dem lauenburgischen S\u00fcden gesichtet. Immer mehr Firmen und auch Privatperson lassen sich von spezialisierten Firmen Luftaufnahmen machen, die vor Jahren per Hubschrauber viel Geld kosteten. Mit den heutigen sogenannten Quadrokoptern kostet dies 250 Euro. Privatpersonen k\u00f6nnen sich und die Nachbarschaft schon mit einem Ger\u00e4t ab 300 Euro Kaufpreis begl\u00fccken. Daher sind auch einige Regeln und Rechtliches zu beachten.
Quadrokopterfl\u00fcge sind nicht genehmigungspflichtig, es sei denn, das Ger\u00e4t wiegt mehr als 5 Kilogramm oder Sie wollen die Aufnahmen kommerziell nutzen, dann brauchen Sie eine Aufstiegsgenehmigung von der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde. Aller Erfahrung nach geht in der Lernphase immer etwas zu Bruch, doch die wenigsten Haftpflichtversicherer zahlen. Schlie\u00dfen Sie nach M\u00f6glichkeit eine spezielle Versicherung ab, Infos gibt’s bei den Modellflugverb\u00e4nden.<\/p>\n

Und was mache ich mit den Bildern?<\/strong>
Bei Bildern von Geb\u00e4uden und Grundst\u00fccken sind die Urheberrechte eines Architekten an seinen Bauwerken juristisch zu beachten. In diese Rechte wird durch eine Ablichtung auch aus der Bordkamera einer privaten Drohne oder auch eines Hubschraubers eingegriffen. Soweit ich diese Bilder aber nur in meinem rein privaten Umfeld verwende und sie nur Freunden und Verwandten zug\u00e4nglich mache, so ist dies rechtlich unbedenklich.
Anders sieht die Rechtslage allerdings aus, wenn ich die Bilder im Internet oder an anderer Stelle \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich mache. Normalerweise gilt zwar bei Aufnahmen von Geb\u00e4uden oder dauerhaft \u00f6ffentlich ausgestellten Kunstwerken die Panoramafreiheit. Danach darf ein Foto eines an einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe oder einem \u00f6ffentlichen Platz stehenden Bauwerks verbreitet werden, wenn es sich auf die Ansicht beschr\u00e4nkt, die von der Stra\u00dfe oder dem Platz aus zu sehen ist.
Nicht erlaubt ist das Ver\u00f6ffentlichen von Bildern mit der R\u00fcckseite oder dem Innenhof des Geb\u00e4udes. F\u00fcr Luftaufnahmen hat dies der Bundesgerichtshof 2003 in seinem \u201eHundertwasser-Haus“-Urteil damals noch f\u00fcr Hubschrauber pr\u00e4zisiert (Az. IZR 192\/00). Danach gilt bei solchen Bildern die Panoramafreiheit nicht, da diese Teile des Geb\u00e4udes zeigen, die von dem Weg, der Stra\u00dfe oder dem Platz aus nicht zu sehen sind. Zudem besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass dieses Aufnahmerecht auch dann nicht anwendbar sein soll, wenn f\u00fcr die Erstellung der Aufnahme Hilfsmittel verwendet werden, wozu auch Flugk\u00f6rper geh\u00f6ren. Wer also Luftaufnahmen ohne die Zustimmung des Rechteinhabers ver\u00f6ffentlicht, riskiert dabei eine teure Abmahnung.
Auch in B\u00f6rnsen wurden mit Quadrokopterfl\u00fcgen diverse Aufnahmen gemacht. Wie ein Beispielfoto (
Kreisel-Luftbild<\/a>) zeigt, kann man erahnen welches Potential sich mit dem Mittel ergibt un welche Probleme erwachsen k\u00f6nnen.\u00a0 Bis jetzt scheint sich das Geschehen noch auf Modellflugebene abzuspielen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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