Amtsenthebungsverfahren gegen den Bürgermeister

Am 05. Dezember 2014 hat die Lauenburgische Landeszeitung unter der Schlagzeile „Ermittlungen gegen Börnsens Bürgermeister Heisch gefordert. Streit um Kredit – Droht der Gemeinde ein finanzieller Schaden?“ und Geschäftsführer wirft hin, Bürgermeister soll gehen“ über eine Eingabe des früheren Geschäftsführers der Gas- und Wärmedienst Börnsen GmbH an die Kommunalaufsicht des Kreises Herzogtum Lauenburg berichtet. Diese war auf unbekanntem Weg an die Presse gelangt. Der Ortsverband Börnsen der GRÜNEN nahm dies zum Anlass, öffentlich über eine Auseinandersetzung zwischen dem früheren Geschäftsführer und der Gemeinde zu berichten.

Bürgermeister Walter Heisch hat sich zu dem Thema nur zurückhaltend geäußert. „Mein Bestreben ist, dem GWB weiterhin keinen Schaden zukommen zu lassen“, so wird der Bürgermeister in der Lauenburgischen Landeszeitung am 17.12.2014 zitiert. Und am 03.März 2015 hat der Bürgermeister dann sachlich Stellung genommen: „Wir haben in Möllns früherem Bürgermeister Joachim Dörfler jemanden gefunden, der es uns ermöglicht, ohne Druck einen Geschäftsführer zu suchen, der im strategischen Geschäft vor Ort arbeitet.“
Was war also dran an der Meldung? Wie funktioniert eigentlich die Kontrolle des Handelns eines Bürgermeisters?

Mit seiner Eingabe hatte sich der frühere Geschäftsführer an die Kommunalaufsicht gewandt und um Prüfung eines „Amtsenthebungsverfahrens“ gebeten.

Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sind nach der Gemeindeordnung als Ehrenbeamte ernannt und tätig. Sie leisten den Beamteneid: dass sie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze wahren und ihre Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werden.

Ehrenbeamte unterliegen gem. § 5 Beamtenstatusgesetz des Bundes (BeamtStG) den für Beamte geltenden allgemeinen Vorschriften. Wenn ein Ehrenbeamter gegen seine Dienstpflichten verstößt, ist dies nach dem Landesdisziplinargesetz zu prüfen und ggf. zu ahnden.

Zu den Disziplinarmaßnahmen gegen Ehrenbeamte gehört neben Verweis und Geldbuße auch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, was einer Beendigung der Bürgermeister-Funktion bedeuten würde. Die Prüfung obliegt bei ehrenamtlichen Bürgermeistern der Kommunalaufsicht des Kreises, die bei Vorliegen von Verdachtsmomenten eigenständig ermitteln und ggf. ein Verfahren durchführen muss. Im vorliegenden Fall hat sie keinen Handlungsbedarf gesehen, sondern nur der Gemeindevertretung mitgeteilt, dass jemand mit dem Bürgermeister nicht zufrieden war.