Die Drohne droht

                                          Fühlen Sie sich bedrohnt?

drohneDieses fliegende und auch mit einem Smartphone zu steuernde Gerät wurde erstmals über dem lauenburgischen Süden gesichtet. Immer mehr Firmen und auch Privatperson lassen sich von spezialisierten Firmen Luftaufnahmen machen, die vor Jahren per Hubschrauber viel Geld kosteten. Mit den heutigen sogenannten Quadrokoptern kostet dies 250 Euro. Privatpersonen können sich und die Nachbarschaft schon mit einem Gerät ab 300 Euro Kaufpreis beglücken. Daher sind auch einige Regeln und Rechtliches zu beachten.
Quadrokopterflüge sind nicht genehmigungspflichtig, es sei denn, das Gerät wiegt mehr als 5 Kilogramm oder Sie wollen die Aufnahmen kommerziell nutzen, dann brauchen Sie eine Aufstiegsgenehmigung von der zuständigen Landesbehörde. Aller Erfahrung nach geht in der Lernphase immer etwas zu Bruch, doch die wenigsten Haftpflichtversicherer zahlen. Schließen Sie nach Möglichkeit eine spezielle Versicherung ab, Infos gibt’s bei den Modellflugverbänden.

Und was mache ich mit den Bildern?
Bei Bildern von Gebäuden und Grundstücken sind die Urheberrechte eines Architekten an seinen Bauwerken juristisch zu beachten. In diese Rechte wird durch eine Ablichtung auch aus der Bordkamera einer privaten Drohne oder auch eines Hubschraubers eingegriffen. Soweit ich diese Bilder aber nur in meinem rein privaten Umfeld verwende und sie nur Freunden und Verwandten zugänglich mache, so ist dies rechtlich unbedenklich.
Anders sieht die Rechtslage allerdings aus, wenn ich die Bilder im Internet oder an anderer Stelle öffentlich zugänglich mache. Normalerweise gilt zwar bei Aufnahmen von Gebäuden oder dauerhaft öffentlich ausgestellten Kunstwerken die Panoramafreiheit. Danach darf ein Foto eines an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehenden Bauwerks verbreitet werden, wenn es sich auf die Ansicht beschränkt, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen ist.
Nicht erlaubt ist das Veröffentlichen von Bildern mit der Rückseite oder dem Innenhof des Gebäudes. Für Luftaufnahmen hat dies der Bundesgerichtshof 2003 in seinem „Hundertwasser-Haus”-Urteil damals noch für Hubschrauber präzisiert (Az. IZR 192/00). Danach gilt bei solchen Bildern die Panoramafreiheit nicht, da diese Teile des Gebäudes zeigen, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind. Zudem besteht Einigkeit darüber, dass dieses Aufnahmerecht auch dann nicht anwendbar sein soll, wenn für die Erstellung der Aufnahme Hilfsmittel verwendet werden, wozu auch Flugkörper gehören. Wer also Luftaufnahmen ohne die Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht, riskiert dabei eine teure Abmahnung.
Auch in Börnsen wurden mit Quadrokopterflügen diverse Aufnahmen gemacht. Wie ein Beispielfoto (Kreisel-Luftbild) zeigt, kann man erahnen welches Potential sich mit dem Mittel ergibt un welche Probleme erwachsen können.  Bis jetzt scheint sich das Geschehen noch auf Modellflugebene abzuspielen.

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