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Zuviel Wasser

Ein kräftiges Gewitter in Börnsen mit Starkregen am 22.6.24 blieb nicht ohne Folgen.
Ein in Börnsen-Mitte befindliches Regenrückhaltebecken konnte die anfallenden Wassermassen nicht mehr kontrolliert weiterleiten.

Der für Notfälle gedachte Überlauf transportierte das Wasser zwar talwärts, doch wurde das Geröll im Bachlauf (Börnsener Graben) durch die Wassermassen eine weite Strecke weit ins Tal befördert. Der Schaden war beträchtlich -siehe Foto. Die Ursache dieser kleinen Katastrophe: Die in den letzten Jahren zunehmende Versiegelung von Flächen und das stärker und häufiger Auftreten von Starkregen. Es wird dazu führen müssen, dass Vorkehrungen gegen diese Ereignisse erfolgen sollten. Im Folgende einige beispielhafte Bilder, wo das Wasser seinen Weg geht. Das Thema Versiegelung wurde im Baurecht geregelt: hier ein Auszug.
Versiegelte Flächen auf Grundstücken
Wer ein Baugrundstück erwirbt und im Besitz einer Baugenehmigung ist, der kann bauen. Bebaubar ist in der Regel nicht das gesamte Grundstück. Nur ein Teil des Bodens darf versiegelt werden. Als Versiegelung gilt beispielsweise die bedachte Grundfläche des Hauses oder eine Garage. In Abhängigkeit des verbauten Materials zählen auch Wege, Zufahrten oder andere Flächen zu den Bodenversiegelungen.
Wie viel versiegelte Fläche ist erlaubt?
Wie viel Fläche darf versiegelt
werden?
Maßgeblich für die bebaubare Fläche eines Grundstücks ist die Grundflächenzahl (GRZ). Diese ist in der Regel im Bebauungsplan ausgewiesen und wird als Dezimalzahl ausgegeben. Ein Wert von 1,0 bedeutet, dass das gesamte Grundstück bebaut werden darf. In der Praxis werden Werte von 0,8 nur selten überschritten.
Rechenbeispiel (600 m2 großes Grundstück, GRZ =0,2): Grundstücksgröße x Grundflächenzahl = zulässige Grundfläche: 600 m2 x 0,2 = 120 m2. -jetzt weiterlesen

75 Jahre Gleichberechtigung der Frauen?

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, heißt es in Artikel 3, Absatz 2 unseres Grundgesetzes. Diesen Passus mussten die vier Mütter des Grundgesetzes hartnäckig erstreiten. Elisabeth Selbert, Helene Weber, Frieda Nadig und Helene Wessel waren die einzigen Frauen unter 65 stimmberechtigten Mitgliedern des Parlamentarischen Rats. Erst nach zwei Abstimmungsniederlagen, langen Diskussionen und öffentlichen Protesten verschiedener Frauenorganisationen wurde der Gleichheitsgrundsatz schließlich im Grundgesetz verankert, das am 23. 05. 1949 in Kraft trat. Helene Weber hatte darüber hinaus einen weiteren Passus in der Verfassung gefordert. „Verrichten Frauen gleiche Arbeit, so haben sie Anspruch auf gleiche Entlohnung.“ So lautete ihr Vorschlag, aber  -jetzt weiterlesen

Beschilderung für den Katastrophenschutz

Neben den großen Anlaufstellen in den Sporthallen Escheburg und Wohltorf/Aumühle wird in jeder Gemeinde eine Informationsstelle für die Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Diese Stellen dienen dazu, die Bevölkerung zentral zu informieren und Fragen zu beantworten. Die Standorte sollen fußläufig und möglichst barrierefrei erreichbar sein. Die Beschilderung wird von der Katastrophenschutzbehörde des Kreises vorgegeben und den Kommunen zur Verfügung gestellt. Das Schild wurde vor der Dalbek Schule aufgestellt, Anlaufpunkt wird im Katastrophenfall die Mensa der Schule sein.

Änderung in der Haushaltsführung

In diesem Jahr erfolgt auf Grund eines Landtagsbeschlusses eine große Änderung in der Haushaltsführung der Gemeinde. Der Haushalt 2024 wird zum ersten Mal ein doppischer Haushalt sein. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend dargestellt. 

Kameralistik
Die Kameralistik war über Jahrzehnte hinweg die klassische Buchführungsmethode der öffentlichen Verwaltung, Das Hauptziel der Kameralistik ist es, -jetzt weiterlesen

Aufgaben von Ausschussvorsitzenden

Nach der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein haben die Ausschussvorsitzenden die Aufgabe, zu den Sitzungen einzuladen, die Tagesordnung nach Beratung mit dem Bürgermeister festzusetzen und die Verhandlungen der Ausschüsse zu leiten.
Für die inhaltliche Vorbereitung der Tagesordnungspunkte ist der Bürgermeister selbst zuständig. Das steht zwar nicht ausdrücklich in der Gemeindeordnung (GO), ergibt sich aber sowohl formal als auch inhaltlich aus dem Text der GO:
§ 50 GO, Aufgaben des ehrenamtlichen Bürgermeisters, geregelt in Absatz 1:
“Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich”.  Im Kommentar Bracker/Dehn heißt es dann hierzu: “Beschlüsse der Gemeinde im Sinne von § 50 Abs. 1 GO sind neben den Entscheidungen der Gemeindevertretung auch Ausschuss-Beschlüsse, obwohl dies im Gesetzestext des § 50 GO nicht ausdrücklich bestimmt ist”.
Dabei geht es laut Kommentar um die “inhaltliche kommunalpolitische Kompetenz des Bürgermeisters, Initiativen und Vorstellungen für die Entscheidungen der GV zu entwickeln, …”.
Mit diesen Regelungen soll gewährleistet werden, dass Entscheidungen vorbereitet werden, die am Ende auch mehrheitsfähig sind, denn der Bürgermeister wird auf Vorschlag der stärksten Fraktion gewählt, und die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss entsprechen unabhängig vom Vorsitz denen in der Gemeindevertretung.

Bauausschuss am 27.4.2015

 Am Anfang der Sitzung teilte die Vorsitzende Frau Punert mit, dass ab jetzt, die sonst im nichtöffentlichen Teil zu behandelnden Bauanträge, öffentlich behandelt werden müssen mit der Einschränkung, dass kein Name genannt werden darf. Ein bisschen absurd, da eigentlich jeder weiß zu welcher Hausnummer welcher Name gehört. Hier tun sich Transparenz und Datenschutz weh!

Der Ausschuss war an drei Sonnabenden per Rad die drei Ortsteile abgefahren um sich ein Zustandsbild von Wegen, Gräben und Sonstigem zu machen. Die vorliegenden Protokolle wurden durchgegangen und es wurden entsprechende Umsetzungsbeschlüsse gefasst. -jetzt weiterlesen