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75 Jahre Gleichberechtigung der Frauen?

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, heißt es in Artikel 3, Absatz 2 unseres Grundgesetzes. Diesen Passus mussten die vier Mütter des Grundgesetzes hartnäckig erstreiten. Elisabeth Selbert, Helene Weber, Frieda Nadig und Helene Wessel waren die einzigen Frauen unter 65 stimmberechtigten Mitgliedern des Parlamentarischen Rats. Erst nach zwei Abstimmungsniederlagen, langen Diskussionen und öffentlichen Protesten verschiedener Frauenorganisationen wurde der Gleichheitsgrundsatz schließlich im Grundgesetz verankert, das am 23. 05. 1949 in Kraft trat. Helene Weber hatte darüber hinaus einen weiteren Passus in der Verfassung gefordert. „Verrichten Frauen gleiche Arbeit, so haben sie Anspruch auf gleiche Entlohnung.“ So lautete ihr Vorschlag, aber  -jetzt weiterlesen

Beschilderung für den Katastrophenschutz

Neben den großen Anlaufstellen in den Sporthallen Escheburg und Wohltorf/Aumühle wird in jeder Gemeinde eine Informationsstelle für die Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Diese Stellen dienen dazu, die Bevölkerung zentral zu informieren und Fragen zu beantworten. Die Standorte sollen fußläufig und möglichst barrierefrei erreichbar sein. Die Beschilderung wird von der Katastrophenschutzbehörde des Kreises vorgegeben und den Kommunen zur Verfügung gestellt. Das Schild wurde vor der Dalbek Schule aufgestellt, Anlaufpunkt wird im Katastrophenfall die Mensa der Schule sein.

Änderung in der Haushaltsführung

In diesem Jahr erfolgt auf Grund eines Landtagsbeschlusses eine große Änderung in der Haushaltsführung der Gemeinde. Der Haushalt 2024 wird zum ersten Mal ein doppischer Haushalt sein. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend dargestellt. 

Kameralistik
Die Kameralistik war über Jahrzehnte hinweg die klassische Buchführungsmethode der öffentlichen Verwaltung, Das Hauptziel der Kameralistik ist es, -jetzt weiterlesen

Aufgaben von Ausschussvorsitzenden

Nach der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein haben die Ausschussvorsitzenden die Aufgabe, zu den Sitzungen einzuladen, die Tagesordnung nach Beratung mit dem Bürgermeister festzusetzen und die Verhandlungen der Ausschüsse zu leiten.
Für die inhaltliche Vorbereitung der Tagesordnungspunkte ist der Bürgermeister selbst zuständig. Das steht zwar nicht ausdrücklich in der Gemeindeordnung (GO), ergibt sich aber sowohl formal als auch inhaltlich aus dem Text der GO:
§ 50 GO, Aufgaben des ehrenamtlichen Bürgermeisters, geregelt in Absatz 1:
“Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich”.  Im Kommentar Bracker/Dehn heißt es dann hierzu: “Beschlüsse der Gemeinde im Sinne von § 50 Abs. 1 GO sind neben den Entscheidungen der Gemeindevertretung auch Ausschuss-Beschlüsse, obwohl dies im Gesetzestext des § 50 GO nicht ausdrücklich bestimmt ist”.
Dabei geht es laut Kommentar um die “inhaltliche kommunalpolitische Kompetenz des Bürgermeisters, Initiativen und Vorstellungen für die Entscheidungen der GV zu entwickeln, …”.
Mit diesen Regelungen soll gewährleistet werden, dass Entscheidungen vorbereitet werden, die am Ende auch mehrheitsfähig sind, denn der Bürgermeister wird auf Vorschlag der stärksten Fraktion gewählt, und die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss entsprechen unabhängig vom Vorsitz denen in der Gemeindevertretung.

Bauausschuss am 27.4.2015

 Am Anfang der Sitzung teilte die Vorsitzende Frau Punert mit, dass ab jetzt, die sonst im nichtöffentlichen Teil zu behandelnden Bauanträge, öffentlich behandelt werden müssen mit der Einschränkung, dass kein Name genannt werden darf. Ein bisschen absurd, da eigentlich jeder weiß zu welcher Hausnummer welcher Name gehört. Hier tun sich Transparenz und Datenschutz weh!

Der Ausschuss war an drei Sonnabenden per Rad die drei Ortsteile abgefahren um sich ein Zustandsbild von Wegen, Gräben und Sonstigem zu machen. Die vorliegenden Protokolle wurden durchgegangen und es wurden entsprechende Umsetzungsbeschlüsse gefasst. -jetzt weiterlesen